Weiter liessen die Rekurrenten vorbringen, die Vorinstanz verkenne, dass der Rekurrent den Nachweis für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung erbracht habe. Es sei unbestritten, dass er über den Mittag nicht von seinem Arbeitsplatz nach Haus zurückkehren könne. Zudem habe der Arbeitgeber bescheinigt, dass ihm keine Entschädigung für das Mittagessen ausgerichtet werde. Der Rekurrent habe damit nachgewiesen, dass ihm die Kosten für die auswärtige Verpflegung angefallen seien. Er habe somit Anspruch auf den entsprechenden Abzug. Entgegen der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid fehle es vorliegend nicht am Nachweis der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung.