Auch diese Telefonkosten seien in der Pauschalentschädigung mitenthalten. Wenn die Anreise zum Kunden "vom Arbeitsort" des Rekurrenten näher als vom Sitz des Arbeitsgebers gewesen sei, so sei der Rekurrent direkt von zu Hause zum Kunden gereist und habe für gewisse Stunden vor oder nach dem Kundenbesuch von zu Hause aus gearbeitet (vgl. Rekurs, Randziffer 7). Die Pauschalspesen hätten auch die während dieser Zeit anfallende geschäftliche Nutzung des privaten Internetabos oder Druckerkosten abgedeckt. Der Rekurrent habe aber keine vollen Tage von zu Hause aus gearbeitet, womit an allen Arbeitstagen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angefallen seien.