Die ausgerichteten Repräsentationsspesen hätten Kosten, welche im Zusammenhang mit diesen Kundenbesuchen angefallen seien, wie beispielsweise das Mitbringen eines Blumenstrausses für den Kunden, oder welche durch die Nutzung des Privatfahrzeuges für einen Kundenbesuch entstanden seien, entschädigt. Dem Rekurrenten seien weder eine Kilometerentschädigung noch Parkkosten vergütet worden. Zudem habe der Rekurrent über sein privates Telefon geschäftliche Telefonate geführt. Auch diese Telefonkosten seien in der Pauschalentschädigung mitenthalten.