Checks) und auch sonst keine Entschädigung vom Arbeitsgeber für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung erhalten. Dies sei vom Arbeitgeber auch schriftlich bestätigt worden. Der Rekurrent arbeite nicht nur am Hauptarbeitsort in R._____, sondern auch an andere Standorten insbesondere im Rahmen von Kundenmandaten und Kundenprojekten. Die ausgerichteten Repräsentationsspesen hätten Kosten, welche im Zusammenhang mit diesen Kundenbesuchen angefallen seien, wie beispielsweise das Mitbringen eines Blumenstrausses für den Kunden, oder welche durch die Nutzung des Privatfahrzeuges für einen Kundenbesuch entstanden seien, entschädigt.