4.3. Im Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz fest, insbesondere bei Pauschalspesen sei es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denkbar, dass ein Teil der Spesen steuerbares Einkommen darstelle, sofern die Pauschale über den effektiven Auslagen liege. Eine solche Umqualifizierung in steuerbares Einkommen sei gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn die Pauschalspesen auf einem genehmigten Spesenreglement basierend ausgerichtet werden. Bei den Berufskosten handle es sich um steuermindernde Tatsachen, für welche die Rekurrenten sowohl die Beweislast wie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Mangels Spesenreglement bleibe es der Steuerkommission Q.