4.2.2. Mit Aktenergänzung vom 5. März 2024 machten die Rekurrenten geltend, aus den Lohnabrechnungen der C._____ GmbH sei ersichtlich, dass ausser den ausgewiesenen Repräsentationsspesen keine zusätzlichen Spesen ausbezahlt worden seien. Da kein Spesenreglement der C._____ GmbH existiere, habe die C._____ GmbH im Schreiben vom 16. Februar 2024 (recte: 15. Januar 2024) bestätigt, dass es sich bei den Repräsentationsspesen nicht um Essensspesen handle. Repräsentationsspesen seien ein fixer Betrag zur Deckung der Auslagen des Arbeitnehmers. Zudem sei es bei Pauschalspesen nicht möglich, diese belegmässig nachzuweisen.