4. 4.1. Mit Einsprache machten die Rekurrenten geltend, der Rekurrent habe sich während seiner Anstellung vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 bei der F._____ AG und seiner Anstellung vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 an 128 Tagen auswärts verpflegen müssen. Daher sei der Abzug führ die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung des Rekurrenten auf CHF 1'920.00 (128 Tage à CHF 15.00) zu erhöhen. Die C._____ GmbH habe auf dem Lohnausweis auch korrekterweise Repräsentationsspesen und nicht Essensspesen angekreuzt. -5-