2. Der Rekurrent ging im Jahr 2022 verschiedenen Haupterwerbstätigkeiten nach. Von Januar 2022 bis März 2022 war er bei der F._____ AG angestellt. Von April 2022 bis August 2022 war er arbeitslos und bezog in diesem Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Von September 2022 bis Dezember 2022 war er bei der C._____ GmbH angestellt. Für seine Tätigkeit bei der C._____ GmbH wurden ihm Repräsentationsspesen von CHF 2'200.00 vergütet (vgl. Lohnausweis 2022 vom 27. Februar 2023). Die Pauschalspesen wurden weder von den Rekurrenten als steuerbares Einkommen deklariert, noch von der Steuerkommission Q._____ zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.