2. Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2023 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 17. Januar 2023 Einsprache. Sie brachten unter anderem vor, dass CHF 1'920.00 (128 Tage à CHF 15.00) als Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für A._____ zum Abzug zuzulassen seien. 3. Mit Entscheid vom 17. April 2024 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Der Antrag auf Erhöhung des Abzuges für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für A._____ wurde dabei abgewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde von CHF 148'311.00 auf CHF 146'634.00 reduziert.