10.3. Vorliegend beträgt der Streitwert von rund CHF 1'500.00. Der Fall hat eine mittlere Bedeutung und einen mittleren Schwierigkeitsgrad. Zudem ist von einem maximal mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c AnwT auf CHF 1'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind den Rekurrenten 75 % mit CHF 750.00 zu ersetzen. - 19 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 175'600.00 festgesetzt.