8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin schlussendlich die Weiterbildung vollumfänglich selbst bezahlt hat. Es sind damit im Grundsatz die gesamten Kosten der Weiterbildung abzugsfähig. In Berücksichtigung der Begrenzung auf maximal CHF 12'000.00 pro Kalenderjahr (2020 - 2022) haben die Rekurrenten damit für das Steuerjahr 2022 Anspruch auf einen Abzug der Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 26'025.00 (CHF 6'075.00 [Differenz zwischen rechtskräftiger Steuerveranlagung und Maximalabzug 2020] + CHF 7'950.00 [Differenz zwischen - 18 -