7.2.6. Der Rekurrentin ist daher im Grundsatz der Abzug für die Weiterbildung im Umfang der Rückzahlung bis zum Maximalbetrag zu gewähren. Da die Rekurrentin aufgrund der Weiterbildungsvereinbarung die von der C._____ AG bezahlten, zum Abzug berechtigten Weiterbildungskosten nicht in den Steuerperioden 2020 und 2021 deklarieren durfte, ist es gerechtfertigt, die Weiterbildungskosten der Jahre 2020 und 2021 bei Fälligkeit der Rückzahlung im Jahr 2022 wie folgt zu berücksichtigen: Beträge in CHF 2020 2021 2022 Abzug von StK gewährt 5'759.00 4'050.00 12'000.00 Nach Rückzahlung von der Rekurrentin zusätzlich getragene Kosten