Mit dieser Regelung, die für die direkte Bundessteuer gilt, wird die oben beschriebene Diskrepanz aufgelöst, indem der vollen Besteuerung bei Ausrichtung von Arbeitgeberbeiträgen nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung der volle Abzug bei nachträglicher Rückzahlung gegenübergestellt wird. Da § 40 Abs. 1 lit. p StG mit Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG übereinstimmt, ist diese Regelung im Sinne einer vertikalen Harmonisierung auch für die Kantons- und Gemeindesteuern zu übernehmen.