Der Treuhandexperte 1/2018, S.110). Das Kreisschreiben Nr. 42 durchbricht damit das Periodizitätsprinzip für die Fallkonstellation, dass die steuerpflichtige Person im Rahmen einer Aus- und Weiterbildungsvereinbarung eine (teilweise) Rückzahlung der Aus- und Weiterbildungskosten schuldet, indem sie das Unternehmen vor Ablauf der Verpflichtungsdauer nach Ausund Weiterbildungsende verlässt oder nicht zur Prüfung antritt (vgl. Ingo Heymanns in: Steuer Revue = StR 73/2018, S. 184, Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten – eine kritische Würdigung der Bestimmungen). - 17 -