7.2.5. Das Kreisschreiben Nr. 42 hält in Ziffer 4.7 fest, wenn der Arbeitgeber die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten über mehrere Kalenderjahre übernommen habe, so könne der Arbeitnehmer im Jahr der Pflicht zur Rückzahlung einen Abzug gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. j DBG bis höchstens CHF 12 000.00 pro Kalenderjahr, in dem die entsprechenden Kosten angefallen wären, geltend machen (vgl. dazu auch: Michelle Birri, TREX Der Treuhandexperte 1/2018, S.110).