Auf der anderen Seite wird im Merkblatt Aargau festgehalten, dass Kostenbeteiligungen des Arbeitgebers nach Abschluss der Aus- und Weiterbildung im Jahr der erhaltenen Zahlung steuerpflichtig sind (Merkblatt Aargau, Ziff. 5.4). Werden die beiden Regelungen (kein "nachträglicher" Abzug von vom Arbeitgeber vorgängig bezahlter Aus- und Weiterbildungskosten aufgrund der Limitierung und volle Besteuerung der nachträglich ausgerichteten Beiträge) verglichen, ergibt sich eine steuersystematische Diskrepanz.