7.2.4. Grundsätzlich sind die in den Jahren 2020 und 2021 angefallenen Weiterbildungskosten nur in den entsprechenden Steuerperioden abziehbar. Hätte die Rekurrentin die Kurskosten in den Weiterbildungsjahren von Anfang an jeweils selbst bezahlt, anstatt die ehemalige Arbeitgeberin, so hätte sie in den jeweiligen Steuererklärungen 100 % der Kosten als Aus- und Weiterbildungskosten bis zum maximalen Betrag von CHF 12'000.00 deklarieren können.