Beteiligungen von Arbeitgebern berechtigen bei etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zum Abzug. Diese können (vollständig oder proportional) geschuldet sein, wenn die Beteiligung des Arbeitgebers mit einer zeitlich vereinbarten Mindestweiterarbeitsdauer nach abgeschlossener Bildung oder bei Abbruch des Bildungsvorhabens verknüpft ist. Hier ist es sachgerecht, die Rückzahlung spätestens nach deren Auslösung zum Abzug zuzulassen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 N 233 StG). - 16 -