7.2.3. Nach dem Grundsatz der Periodizität ist Aufwand derjenigen Steuerperiode zuzuweisen, in der er entstanden ist. Das Einkommen, mit dem die Gewinnungskosten zusammenhängen, muss nicht nur an sich steuerbar sein, sondern auch in derselben Periode, in welcher die Kosten anfallen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 35 StG N 4). Auf kantonaler Ebene gilt, dass Bildungsauslagen von der steuerpflichtigen Person selbst getragen sein müssen. Beteiligungen von Arbeitgebern berechtigen bei etwaigen Rückzahlungsverpflichtungen zum Abzug.