7.2.2. Die Rekurrentin deklarierte die selbst getragenen Kosten (25 % der Kurskosten; Weiterbildungsvereinbarung, Ziffer 3) für die Weiterbildung jeweils in den Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022, wobei in den Jahren 2020 und 2021 die von ihr selbst getragenen, deklarierten Aus- und Weiterbildungskosten vollständig gewährt wurden, jene im Jahr 2022 bis zum maximal zulässigen Betrag (vgl. Erw. 6.5.). Es stellt sich somit die Frage, ob im Umfang der Rückzahlung ein über die jährliche Grenze von CHF 12'000.00 hinausgehender Abzug möglich ist.