6.5. Zusammenfassend handelt es sich sowohl bei den Kurskosten wie auch bei den Fahrtkosten, den Parkgebühren und den Kosten für die auswärtige Verpflegung von insgesamt CHF 12'476.00 um abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten. Da der Abzug für die dem Jahr 2022 periodengerecht zuzuordnenden Kosten auf CHF 12'000.00 beschränkt ist, wurden CHF 476.00 zu Recht nicht zum Abzug zugelassen. 7. 7.1. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die von der Rekurrentin an die bisherige Arbeitgeberin im Jahr 2022 geleistete Rückzahlung für Aus- und - 15 -