6.4.4. Aus den Parkhausbelegen kann geschlossen werden, dass sich die Rekurrentin ganztägig an der D._____ AG an der S-Strasse 43 in P._____ aufhielt und dementsprechend die Mahlzeiten auswärts einnahm. Die von der Rekurrentin deklarierten Kosten von CHF 600.00 für die auswärtige Verpflegung während der Weiterbildung (40 Weiterbildungstage à CHF 15.00) wurden damit von der Steuerkommission Q._____ – wie in den Vorperioden – zu Recht zum Abzug zugelassen.