Da die Parkgebühren an 40 Weiterbildungstagen konstant CHF 13.00 betrugen, die Rekurrentin jeweils das Parkhaus der D._____ AG an der S- Strasse 43 in P._____ benutzte und die Fahrtkosten als zum Abzug berechtigte Kosten qualifiziert wurden, sind die Parkgebühren von CHF 520.00 entsprechend auch als Abzug zu genehmigen.