Wird ein Fussmarsch von der Wohnstätte bis zur Haltestelle Q._____ Post von 7 Minuten und ein Sicherheitszuschlag auf dem Rückweg von 3 Minuten gewährt, so überschreitet die Zeitersparnis mit 67 Minuten pro Tag den Richtwert von 60 Minuten, wenn die Rekurrentin anstelle öffentlicher Verkehrsmittel das Auto für die Reise benutzt. Die Vorinstanz hat die Fahrtkosten von CHF 2'968.00 (CHF 0.70 x 53 Kilometer x 2 x 40 Tage) zu Recht zum Abzug zugelassen.