Die Rekurrenten machten geltend, in den Steuerjahren 2020 und 2021 seien zwar bereits Weiterbildungsbeiträge von der Steuerkommission Q._____ anerkannt worden, jedoch nicht bis zum Umfang von je CHF 12'000.00. Die zusätzlichen Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 18'701.00 seien in den Jahren 2020, 2021 und 2022 angefallen und im Jahr 2022 vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen.