5.2. Das Gemeindesteueramt Q._____ hat die von den Rekurrenten geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 30'701.00 nur bis zum jährlichen gesetzlichen Maximum von CHF 12'000.00 zum Abzug zugelassen. Die über den Maximalbetrag hinausgehenden Kosten von CHF 18'701.00 wurden nicht berücksichtigt. 5.3. 5.3.1. Mit der Einsprache machte die Rekurrentin geltend, sie habe die Rückzahlung der Weiterbildungskosten aus den Jahren 2020 und 2021 an die ehemalige Arbeitgeberin tatsächlich selbst geleistet und könne die Zahlung von CHF 18'225.00 belegen.