Zu einer Umkehr der Beweislast führt dieser Vorgang nicht, auch dann nicht, wenn sich die Aufrechnung im Ergebnis steuererhöhend auswirkt (SGE vom 24. Februar 2022 [3-RV.2019.68], Erw. 2.7.4). Somit sind die Rekurrenten vorliegend beweisbelastet. 5. 5.1. Die Rekurrenten deklarierten mit der Steuererklärung Aus- und Weiterbildungskosten der Rekurrentin. Die geltend gemachten Kosten von CHF 30'701.00 setzen sich wie folgt zusammen: