Eine Ausnahme besteht nur für die vom Arbeitgeber bezahlten Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, die aufgrund der Gesetzesbestimmung in Artikel 17 Absatz 1bis DBG beim Arbeitnehmer keine steuerbaren Einkünfte darstellen: "Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar."