Das Kreisschreiben Nr. 42 stimmt mit dem Merkblatt Aargau überein mit Ausnahme der Ergänzung, dass ursprünglich von der Arbeitgeberin getragene und nachträglich von der Arbeitnehmerin zurückzuzahlende berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten im Jahr der Rückzahlung bis höchstens CHF 12'000.00 pro Kalenderjahr als Abzug geltend gemacht werden können. Dazu wird im Kreisschreiben Nr. 42 ausgeführt: -9- "4.7 Vom Arbeitgeber bezahlte berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten