StG inhaltlich identisch ist, kann als Auslegungshilfe auch auf das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) erlassene Kreisschreiben Nr. 42 "Steuerbehandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten" vom 30. November 2017 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 42) abgestellt werden. Das Kreisschreiben Nr. 42 stimmt mit dem Merkblatt Aargau überein mit Ausnahme der Ergänzung, dass ursprünglich von der Arbeitgeberin getragene und nachträglich von der Arbeitnehmerin zurückzuzahlende berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten im Jahr der Rückzahlung bis höchstens CHF 12'000.00 pro Kalenderjahr als Abzug geltend gemacht werden können.