4.3. Da Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG mit § 40 Abs. 1 lit. p StG inhaltlich identisch ist, kann als Auslegungshilfe auch auf das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) erlassene Kreisschreiben Nr. 42 "Steuerbehandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten" vom 30. November 2017 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 42) abgestellt werden.