5.4 Kostenbeteiligung des Arbeitgebers oder von Dritten Die steuerpflichtige Person kann nur diejenigen Kosten abziehen, die sie selbst für ihre berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bezahlen muss. Kommt der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person oder ein Dritter für die Aus- und Weiterbildung einschliesslich Umschulung auf und musste die steuerpflichtige Person nichts dafür bezahlen, so kann sie keinen Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend machen. Der Mitarbeiter darf diese Kosten nicht auch noch abziehen. Zuwiderhandlungen sind wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung strafbar.