Als indirekte Kosten können auch die im Zusammenhang mit der Fortbildung stehenden notwendigen Auslagen für die Fahrt zum Bildungsort inklusive allfälliger Parkgebühren, allfällige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und Unterkunft usw. geltend gemacht werden. Es gelten dieselben Ansätze wie bei den Berufskosten im Allgemeinen (Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer). Die Begrenzung der Pendlerkostenabzüge (FABI) ist für Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht anwendbar.