Der von den Rekurrenten zitierte Satz der Begründung ist für sich allein gesehen zwar unverständlich und die gesamte Begründung äusserst knapp gehalten. Werden hingegen der erste Satz der Begründung und der Wortlaut von § 40 Abs. 1 lit. p StG miteinbezogen, so ist genügend dargelegt, wie die Vorinstanz zur Abweisung der Einsprache gelangt ist. So war es den Rekurrenten denn auch möglich, einen Rekurs zu erheben. Folglich hat die Steuerkommission Q._____ im Einspracheverfahren ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Ob die Begründung korrekt ist, ist nachfolgend zu prüfen. -6-