sen). 3.3. Die Begründung ("Erwägungen") im Einspracheentscheid vom 30. April 2024 umfasst zwei Sätze. Die Steuerkommission Q._____ hat die von der Rekurrentin deklarierten Weiterbildungskosten von CHF 18'225.00 als belegt und nachgewiesen anerkannt. Aufgrund des zugelassenen Maximalbetrages von CHF 12'000.00 pro Jahr seien gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2022 die über diesen Betrag hinaus entstandenen Kosten jedoch nicht abzugsfähig.