3. 3.1. Die Rekurrenten lassen unter anderem ausführen, die Begründung des Einspracheentscheids, "deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, was wann gewesen wäre", sei schlicht und einfach nicht zu verstehen. Sie machen eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2. Bei Einspracheentscheiden sind die Anforderungen an eine Begründung höher gesetzt. Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass -5-