2.2. Im Rekursverfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht CHF 18'701.00 nicht zum Abzug zugelassen hat. Umstritten ist dabei insbesondere, ob die geltend gemachte Rückzahlung von Aus- und Weiterbildungskosten für in den Jahren 2020 und 2021 von der Arbeitgeberin geleistete Zahlungen vom Einkommen abgezogen werden können. 2.2.1. Vorab ist jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat (Erw. 3). Nach den Rechtsgrundlagen (Erw. 4) und der Darlegung des Sachverhalts (Erw. 5) ist zu erörtern, ob es sich um abzugsfähige Ausoder Weiterbildungskosten handelt (Erw. 6) und falls ja, ob diese periodengerecht geltend gemacht worden sind (Erw. 7).