1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 30.04.2024 aufzuheben. 2. Es seien zur Festsetzung des steuerbaren Einkommens weitere Fr. 18'701.00 an Ausbildungskosten in Abzug zu bringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Rekursgegnerin." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ und B._____ liessen keine Replik erstatten. -3-