Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 500.00. Der Fall hat einen geringen Schwierigkeitsgrad und eine geringe Bedeutung. Zudem ist von einem geringen erforderlichen Aufwand (der Aufwand bis und mit Einspracheverfahren ist nicht zu ersetzen) auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT auf CHF 600.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind der Rekurrentin 60 % mit CHF 360.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu ersetzen. - 18 - Das Gericht erkennt: