Vorliegend beruhten die Vorauszahlungen offenbar auf einem zu hoch veranschlagten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb sich eine genaue Berechnung der AHV- Beiträge ausnahmsweise rechtfertigen lässt. In künftigen Steuerperioden ist jedoch darauf zu achten, dass Rückzahlungen oder Gutschriften aus den im Jahr 2019 zu viel bezahlten AHV-Beiträgen nicht ein weiteres Mal gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Stattdessen sind sie – im Umfang, wie in der Steuerperiode 2019 eine Aufrechnung erfolgt ist – gewinnmindernd anzurechnen.