Bei den der Rekurrentin in Rechnung gestellten persönlichen AHV-Beiträ- gen handelte es sich demgegenüber um (provisorische) Vorauszahlungen. Gemäss üblicher Praxis der Steuerbehörden werden diese als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert, zumal zu viel bezahlte AHV-Bei- träge in den Folgeperioden anlässlich der definitiven Abrechnung erfolgserhöhend berücksichtigt werden. Vorliegend beruhten die Vorauszahlungen offenbar auf einem zu hoch veranschlagten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb sich eine genaue Berechnung der AHV- Beiträge ausnahmsweise rechtfertigen lässt.