5.1.5. und 5.3.2.), ergibt sich der von ihr beantragte, um CHF 1'335.00 niedrigere Aufrechnungsbetrag in Sachen AHV-Beiträge. Materiell ergeben sich somit in Bezug auf die geschäftsmässig begründeten und damit abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträge nahezu übereinstimmende Anträge. 5.3.4. Dennoch sind die Sozialversicherungsbeiträge zu korrigieren: Einerseits hat die Steuerkommission Q._____ bei der Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens die AHV-Beiträge doppelt zum Geschäftsergebnis hinzuge- - 16 -