Zwar wirkt sich ihre Auflösung erfolgserhöhend aus, jedoch ändert dies nichts an der erfolgsschmälernden Wirkung der insgesamt mit CHF 7'010.00 als Aufwand verbuchten Sozialversicherungsbeiträge der Rekurrentin. Waren diese nicht oder nicht vollumfänglich geschäftsmässig begründet, so hat eine entsprechende Aufrechnung zu erfolgen.