5.2.5. Die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten sind durch die Kantone zu regeln (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [SR 836.2; FamZG]). Gemäss § 14 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2009 (EG FamZG) werden Familienzulagen und Verwaltungskosten mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender finanziert. Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest.