5.2.4. In Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (SR 834.1; EOG) wird festgehalten, dass für die Bemessung der vom Bundesrat festgesetzten Beiträge die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0.5 % nicht übersteigen. Die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Art. 8 Abs. 1 AHVG.