5.2.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (SR 831.20; IVG) gilt für die Beitragsbemessung sinngemäss das AHVG. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1.4 %. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend - 14 - erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Art. 8 Abs. 1 AHVG.