5.2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10; AHVG) wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 8.1 % erhoben. Beträgt das Einkommen weniger als CHF 60'500.00, aber mindestens CHF 10'100.00 im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4.35 %. Art. 21 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101;