Ausgehend von einem Betriebsergebnis von CHF 31'900.00 (ohne Corona-Entschädigung) seien der aufgerechnete Privatanteil Auto von CHF 2'940.00 sowie die für die Rekurrentin belasteten AHV-Beiträge von CHF 7'010.00 hinzuzurechnen, woraus sich ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 41'850.00 ergebe. Aus diesem Einkommen resultierten gemäss Berechnung im Einspracheentscheid Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO sowie FAK [Familienausgleichskasse]) von CHF 1'991.16. Folglich erachtete die Steuerkommission Q._____ die Differenz zu den von - 13 -