5.1.4. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q._____ zur Aufrechnung von CHF 5'019.00 fest, die Nachzahlung von CHF 2'787.00 für die Raumpflegerin sei geschäftsmässig begründet. Zu prüfen sei jedoch, ob die für die Rekurrentin insgesamt belasteten AHV-Beiträge von CHF 7'010.00 geschäftsmässig begründet seien. Ausgehend von einem Betriebsergebnis von CHF 31'900.00 (ohne Corona-Entschädigung) seien der aufgerechnete Privatanteil Auto von CHF 2'940.00 sowie die für die Rekurrentin belasteten AHV-Beiträge von CHF 7'010.00 hinzuzurechnen, woraus sich ein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 41'850.00 ergebe.