4.3.8. Vor diesem Hintergrund hat die Steuerkommission Q._____ nicht dargelegt, weshalb ein Abweichen von der Pauschalmethode gemäss Merkblatt N1/2007 (pro Monat 0,8 % des Kaufpreises) begründet sein sollte. Solche Gründe sind aus den vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Verbuchung des Privatanteils mittels Pauschalmethode gemäss Merkblatt N1/2007 (pro Monat 0,8 % des Kaufpreises) durch die Rekurrentin nicht zu beanstanden.